Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, substanziiert im Lichte der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichts keinen ihm drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass er ein natürliches Interesse habe, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht einfach in seine Privatsphäre eindringen, was auf der Hand liege und von seinen Persönlichkeitsrechten geschützt werde. Damit legt er jedoch weder dar, welcher Art die angeblich tangierten Privatgeheimnisse seien bzw. welche "privaten Dateien" und welche Datenspeicher davon betroffen wären noch wo diese Daten gespeichert sein sollen.