je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen ( Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1, 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.1; 7B_107/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).