{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1003-2023_2024-01-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.01.2024&to_date=11.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-01-2024-7B_1003-2023&number_of_ranks=45", "Checksum": "a4589d04fd942d45590aa9a86f525ebb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1003/2023", "7B_1003/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 11.01.2024 7B 1003/2023 (7B_1003/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 11.01.2024 7B 1003/2023 (7B_1003/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 11.01.2024 7B 1003/2023 (7B_1003/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung und Durchsuchung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2420", "Zeit UTC": "03.10.2025 14:33:08", "Checksum": "c4cc80d12a73487190e620e9a3ef3e37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 11.01.2024 7B 1003/2023 (7B_1003/2023)\nRegeste:\nEntsiegelung und Durchsuchung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1003/2023\nUrteil vom 11. Januar 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.\nGegenstand\nEntsiegelung und Durchsuchung,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, vom 6. November 2023 (2023/1368-65-rl).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern.\nB.\nAm 6. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung und Durchsuchung der am 29. September 2023 bei A.________ sichergestellten und versiegelten Gegenstände (Mobiltelefon Samsung, Laptops [Acer, Fujitsu, Lenovo, Apple MacBook und HP sowie PC-Tower], 4 USB-Sticks und SD-Speicherkarte). Mit Verfügung vom 6. November 2023 hiess das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch gut und gab die am 29. September 2023 sichergestellten Gegenstände zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft frei.\nC.\nGegen den Entsiegelungsentscheid vom 6. November 2023 gelangt A.________ mit Beschwerde vom 15. Dezember 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen; die am 29. September 2023 sichergestellten und versiegelten Gegenstände seien ihm zurückzugeben.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, gegen den die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht (\nArt. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m.\nArt. 248 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (\nArt. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 42 Abs. 1-2 BGG;\nBGE 145 I 239 E. 2;\n142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweisen).\n2.\n2.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m.\nArt. 248 Abs. 1 StPO;\nBGE 143 I 241 E. 1;\n141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von\nBGE 144 IV 74, E. 2.1 von\nBGE 143 IV 270, und E. 2 von\nBGE 142 IV 207). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von\nArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (\nBGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11;\n141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (\nArt. 42 Abs. 1-2 BGG;\nBGE 141 IV 1 E. 1.1, 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.1; 7B_107/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).\n2.2. Schon die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar vorinstanzlich pauschal den Schutz seiner Privatsphäre geltend gemacht habe, der in tiefgreifender Weise durch eine Entsiegelung zu verletzen drohe. Ein konkretes Geheimhaltungsinteresse habe er aber weder behauptet noch sei ein solches ersichtlich. Das blosse Interesse, dass private und persönliche Inhalte nicht gesichtet werden, genüge jedenfalls nicht. Dem ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, substanziiert im Lichte der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichts keinen ihm drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass er ein natürliches Interesse habe, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht einfach in seine Privatsphäre eindringen, was auf der Hand liege und von seinen Persönlichkeitsrechten geschützt werde. Damit legt er jedoch weder dar, welcher Art die angeblich tangierten Privatgeheimnisse seien bzw. welche \"privaten Dateien\" und welche Datenspeicher davon betroffen wären noch wo diese Daten gespeichert sein sollen. Diese pauschalen Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen, wie erwähnt, nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.\n"}