Ihr Schluss, es liege kein Ausstandstatbestand vor, hält der Überprüfung stand, ohne dass in diesem Zusammenhang beurteilt werden müsste, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners (bzw. des erstinstanzlichen Gerichts) rechtskonform ist und welche Rechtsfolgen eine allfällige Verletzung der genannten Verfahrensvorschriften hätte, insbesondere mit Bezug auf die Verwertbarkeit des Gutachtens. Alleine der Umstand, dass das Vorgehen des Gerichts "zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen" sein mag, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, begründet keinen Anschein der Befangenheit. Die gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.