Im Gegenteil geht die Vorinstanz von den richtigen ausstandsrechtlichen Grundsätzen aus und wendet diese bundesrechtskonform auf den hier zu beurteilenden Fall an. Ihr Schluss, es liege kein Ausstandstatbestand vor, hält der Überprüfung stand, ohne dass in diesem Zusammenhang beurteilt werden müsste, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners (bzw. des erstinstanzlichen Gerichts) rechtskonform ist und welche Rechtsfolgen eine allfällige Verletzung der genannten Verfahrensvorschriften hätte, insbesondere mit Bezug auf die Verwertbarkeit des Gutachtens.