Zudem sei eine ausführliche Aktennotiz betreffend das Telefonat verfasst und den Parteien ausgehändigt worden. Demzufolge sei festzuhalten, dass sich bei einer gesamthaften Würdigung der vom Beschwerdeführer kritisierten Verhaltensweisen des Beschwerdegegners keine ausstandsbegründende Fehlleistung beziehungsweise keine schwerwiegenden Verfahrensfehler erkennen liessen. Es bestehe keine Ausstandspflicht des Beschwerdegegners und es habe auch keine solche bestanden. 2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Im Gegenteil geht die Vorinstanz von den richtigen ausstandsrechtlichen Grundsätzen aus und wendet diese bundesrechtskonform auf den hier zu beurteilenden Fall an.