Auch müsse der Umstand, dass sich für eine Verfahrenshandlung - bei welcher es sich zumindest prima vista nicht um eine eigentliche Beweisabnahme handle - kein konkreter prozessrechtlicher Titel finden lasse, nicht zwingend zu deren Unzulässigkeit führen. Es sei sodann nicht erkennbar, inwiefern sich das Verhalten des Beschwerdegegners einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben solle, zumal es offenkundig der schnellen Klärung der aufgeworfenen Fragen und damit der Beschleunigung des Verfahrens dienen sollte. Zudem sei eine ausführliche Aktennotiz betreffend das Telefonat verfasst und den Parteien ausgehändigt worden.