Die in der Aktennotiz festgehaltene Rücksprache mit der sachverständigen Person habe einzig der Feststellung von blossen Nebenpunkten gedient, welche den Gehalt des Gutachtens nicht tangierten. Konkret sei es lediglich um die Klärung der verwendeten Abkürzungen sowie Aufgabenverteilung und Verantwortung der bei der Ausarbeitung des Gutachtens involvierten Personen gegangen. Unter den gegebenen Umständen habe daher für den Beschwerdegegner "kein - zumindest nicht offenkundig - Anlass" bestanden, eine mündliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens unter Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien anzuordnen.