187 StPO) angeordnet werden könne. Mit dem klaren prozessualen Fehlverhalten vermittle die erste Instanz den Anschein, einseitig zu seinen Ungunsten tätig (gewesen) zu sein. 2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, in der Prozessführung des Beschwerdegegners seien keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen erkennbar, aufgrund derer Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit angenommen werden müssten. Die in der Aktennotiz festgehaltene Rücksprache mit der sachverständigen Person habe einzig der Feststellung von blossen Nebenpunkten gedient, welche den Gehalt des Gutachtens nicht tangierten.