Zur Klärung dieser Fragen kontaktierte der Beschwerdegegner im Rahmen der Beratung der Vorfragen telefonisch den Sachverständigen des Gutachtens, der das Vorgehen erklärte. Das Gericht erstellte eine Aktennotiz betreffend das Telefonat. Nach der Beratung eröffnete es den Parteien den Entscheid über die Vorfragen und händigte ihnen im Weiteren ein Exemplar der Aktennotiz aus. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, mit dieser Vorgehensweise habe der Beschwerdegegner missachtet, dass eine mündliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens nur unter Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien (Art. 189 lit. a in Verbin dung mit Art. 187 StPO) angeordnet werden könne.