teilweise mit Hinweisen). 2.2. An der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer vorfrageweise beantragen, dass ein neues Stimmvergleichsgutachten einzuholen sei. Bezüglich des von der Staatsanwaltschaft beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegebenen Gutachtens erhob er einen formellen und einen materiellen Einwand. Formell warf er die Frage auf, wer das Gutachten verfasst respektive wer genau welche Aufgabe im Rahmen der Erstellung des Gutachtens ausgeführt hatte. Zur Klärung dieser Fragen kontaktierte der Beschwerdegegner im Rahmen der Beratung der Vorfragen telefonisch den Sachverständigen des Gutachtens, der das Vorgehen erklärte.