B. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Januar 2024 stellte A.________ ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden, Gerichtspräsident Marc Gmünder. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 orientierte Gerichtspräsident Gmünder das Obergericht des Kantons Zürich über das Ausstandsgesuch und liess ihm seine Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO samt Beilagen zukommen, mit dem Antrag, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Nachdem das Obergericht eine Stellungnahme von A.________ eingeholt hatte, wies es mit Beschluss vom 24. Juli 2024 das Ausstandsgesuch ab.