{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1002-2024_2024-10-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=25.10.2024&to_date=28.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=22&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-10-2024-7B_1002-2024&number_of_ranks=40", "Checksum": "7ee589e07c7a161cb190e9dbdd26c817"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1002/2024", "7B_1002/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 25.10.2024 7B 1002/2024 (7B_1002/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 25.10.2024 7B 1002/2024 (7B_1002/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 25.10.2024 7B 1002/2024 (7B_1002/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 07:05:33", "Checksum": "c3e2513879d66dd74d695f110a545fa5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 25.10.2024 7B 1002/2024 (7B_1002/2024)\nRegeste:\nAusstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n\n2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Im Gegenteil geht die Vorinstanz von den richtigen ausstandsrechtlichen Grundsätzen aus und wendet diese bundesrechtskonform auf den hier zu beurteilenden Fall an. Ihr Schluss, es liege kein Ausstandstatbestand vor, hält der Überprüfung stand, ohne dass in diesem Zusammenhang beurteilt werden müsste, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners (bzw. des erstinstanzlichen Gerichts) rechtskonform ist und welche Rechtsfolgen eine allfällige Verletzung der genannten Verfahrensvorschriften hätte, insbesondere mit Bezug auf die Verwertbarkeit des Gutachtens. Alleine der Umstand, dass das Vorgehen des Gerichts \"zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen\" sein mag, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, begründet keinen Anschein der Befangenheit. Die gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.\n3.\nDie Beschwerde ist abzuweisen. Sie war von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter diesen Umständen wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 25. Oktober 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDie Gerichtsschreiberin: Kern"}