{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1002-2024_2024-10-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=25.10.2024&to_date=28.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=22&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-10-2024-7B_1002-2024&number_of_ranks=40", "Checksum": "7ee589e07c7a161cb190e9dbdd26c817"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1002/2024", "7B_1002/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 25.10.2024 7B 1002/2024 (7B_1002/2024)\nRegeste:\nAusstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n2.\nDer Beschwerdeführer rügt, die Abweisung seines Ausstandsgesuchs verletze Art. 56 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.\n2.1. Nach\nArt. 30 Abs. 1 BV und\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken.\nArt. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (\nBGE 149 I 14 E. 5.3.2;\n147 III 379 E. 2.3.1\n; 144 I 159 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).\nArt. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (\nBGE 144 I 234 E. 5.2\n; 138 I 425 E. 4.2.1). Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).\nFehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss\nArt. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (\nBGE 143 IV 69 E. 3.2;\n141 IV 178 E. 3.2.3;\n138 IV 142 E. 2.3; teilweise mit Hinweisen).\n2.2. An der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer vorfrageweise beantragen, dass ein neues Stimmvergleichsgutachten einzuholen sei. Bezüglich des von der Staatsanwaltschaft beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegebenen Gutachtens erhob er einen formellen und einen materiellen Einwand. Formell warf er die Frage auf, wer das Gutachten verfasst respektive wer genau welche Aufgabe im Rahmen der Erstellung des Gutachtens ausgeführt hatte. Zur Klärung dieser Fragen kontaktierte der Beschwerdegegner im Rahmen der Beratung der Vorfragen telefonisch den Sachverständigen des Gutachtens, der das Vorgehen erklärte. Das Gericht erstellte eine Aktennotiz betreffend das Telefonat. Nach der Beratung eröffnete es den Parteien den Entscheid über die Vorfragen und händigte ihnen im Weiteren ein Exemplar der Aktennotiz aus.\nDer Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, mit dieser Vorgehensweise habe der Beschwerdegegner missachtet, dass eine mündliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens nur unter Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien (Art. 189 lit. a in Verbin dung mit Art. 187 StPO) angeordnet werden könne. Mit dem klaren prozessualen Fehlverhalten vermittle die erste Instanz den Anschein, einseitig zu seinen Ungunsten tätig (gewesen) zu sein.\n2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, in der Prozessführung des Beschwerdegegners seien keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen erkennbar, aufgrund derer Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit angenommen werden müssten. Die in der Aktennotiz festgehaltene Rücksprache mit der sachverständigen Person habe einzig der Feststellung von blossen Nebenpunkten gedient, welche den Gehalt des Gutachtens nicht tangierten. Konkret sei es lediglich um die Klärung der verwendeten Abkürzungen sowie Aufgabenverteilung und Verantwortung der bei der Ausarbeitung des Gutachtens involvierten Personen gegangen. Unter den gegebenen Umständen habe daher für den Beschwerdegegner \"kein - zumindest nicht offenkundig - Anlass\" bestanden, eine mündliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens unter Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien anzuordnen.\nAuch müsse der Umstand, dass sich für eine Verfahrenshandlung - bei welcher es sich zumindest prima vista nicht um eine eigentliche Beweisabnahme handle - kein konkreter prozessrechtlicher Titel finden lasse, nicht zwingend zu deren Unzulässigkeit führen. Es sei sodann nicht erkennbar, inwiefern sich das Verhalten des Beschwerdegegners einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben solle, zumal es offenkundig der schnellen Klärung der aufgeworfenen Fragen und damit der Beschleunigung des Verfahrens dienen sollte. Zudem sei eine ausführliche Aktennotiz betreffend das Telefonat verfasst und den Parteien ausgehändigt worden.\nDemzufolge sei festzuhalten, dass sich bei einer gesamthaften Würdigung der vom Beschwerdeführer kritisierten Verhaltensweisen des Beschwerdegegners keine ausstandsbegründende Fehlleistung beziehungsweise keine schwerwiegenden Verfahrensfehler erkennen liessen. Es bestehe keine Ausstandspflicht des Beschwerdegegners und es habe auch keine solche bestanden."}