Zudem handelt es sich nach dem Gesagten dabei auch nicht um eine "überraschende Rechtsanwendung". Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, der C.________ AG, D.________ und F.________, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Dezember 2025 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: