Voraussetzung der Beschwerdelegitimation (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin zeigt somit in ihrer Beschwerde nicht nachvollziehbar auf, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. 3.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint und auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Indem sie der Beschwerdeführerin die Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO abspricht, verletzt sie weder deren Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem handelt es sich nach dem Gesagten dabei auch nicht um eine "überraschende Rechtsanwendung".