Eine direkte Betroffenheit lässt sich ihren umfangreichen, überwiegend theoretischen Ausführungen nicht entnehmen. Als Privatklägerin wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, nachvollziehbar darzulegen, dass und inwiefern die angezeigten Delikte der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) eine Beeinträchtigung bewirkt haben, die die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlungen der angeblichen Teilnehmer ist. Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung ist gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO Voraussetzung der Beschwerdelegitimation (vgl. E. 2.4 hiervor).