je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihrer rein appellatorischen Kritik hinsichtlich einer angeblich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihre Privatklägerstellung bzw. ihre Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich. Dass sie sich als Privatklägerin konstituiert und im "Zuge der Strafuntersuchung rege beteiligt hat", erlaubt für sich allein keinen Schluss auf einen unmittelbaren, sie persönlich als Bank treffenden Schaden. Dies legt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin denn auch nicht rechtsgenüglich dar.