Darin liegt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz war denn auch nicht gehalten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine "Nachfrist einzuräumen", um ihre Beschwerdelegitimation vertiefter zu begründen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteil 7B_89/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).