385 Abs. 1 StPO muss die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ersetzen Verweise auf frühere Eingaben keine eigenständige Substantiierung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte zur Begründung der Beschwerdelegitimation auch die Verweisungen in der Beschwerdeschrift auf frühere Eingaben und auf im selben Verfahren bereits ergangene Entscheidungen berücksichtigen müssen, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Darin liegt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.