Grundsätzlich gelte bei Delikten wie Veruntreuungen zulasten von Kundengeldern die Kunden als Kontoinhaber als unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO. Die dem Kundenberater vorgeworfenen Handlungen - insbesondere der Abruf der fraglichen Finanzprodukte für bestimmte Kunden und deren direkte Einbuchung in die jeweiligen Depotkonten - sprächen zudem dafür, dass die Kunden als Portfoliobesitzer unmittelbar betroffen seien, nicht aber die Bank. Die Vorinstanz verneint daher die Geschädigtenstellung und damit die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und tritt auf die Beschwerde nicht ein. 3.2. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO muss