Auffällig sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin selbst von Verlusten "bzw. deren Kunden" spreche. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass bei Vermögensdelikten im Bankbereich häufig unklar sei, ob die Bank oder deren Kunden unmittelbar verletzt seien. Dies gelte besonders bei komplexen Finanzmarkttransaktionen wie im vorliegenden Fall. Deshalb seien an die Begründung der Beschwerdelegitimation einer Bank erhöhte Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich gelte bei Delikten wie Veruntreuungen zulasten von Kundengeldern die Kunden als Kontoinhaber als unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO.