3. 3.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Geschädigtenstellung im Wesentlichen auf ihre Strafanzeige 6 verweise. Solche allgemeinen Hinweise genügten den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht, da die Beschwerdeinstanz nicht verpflichtet sei, selbst in den Akten nach Grundlagen für die behauptete Geschädigtenstellung zu suchen. Auch unter Berücksichtigung der genannten Aktenstellen ergebe sich nicht klar, dass die beanstandeten Finanzmarkttransaktionen zu einem unmittelbaren Schaden der Bank geführt hätten. Auffällig sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin selbst von Verlusten "bzw. deren Kunden" spreche.