115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist ( BGE 148 IV 170 E. 3.2; 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweis[en]). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist ( BGE 148 IV 170 E. 3.2; Urteil 7B_516/2025 vom 23. September 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).