382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile 7B_1137/2024 vom 3. November 2025 E. 3.2.2; 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.4. Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO (unter anderem) die Privatklägerschaft. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist ( Art. 118 Abs. 2 StPO). Als "geschädigt" gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO).