Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden ( BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.3. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile 7B_1137/2024 vom 3. November 2025 E. 3.2.2;