2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 382 Abs. 1 StPO. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz habe ihre "offensichtliche" Beschwerdelegitimation in Bezug auf eine mögliche ungetreue Geschäftsbesorgung und betreffend Urkundenfälschung zu Unrecht verneint. 2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen ( BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweis).