Die Vorinstanz ist mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht eingetreten. Folglich bildet der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist ( BGE 150 I 183 E. 3.3; 144 II 184 E. 1.1; je mit Hinweisen). Zur Rüge, die Vorinstanz sei auf ihr Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten, ist die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_32/2024 vom 22. April 2025 E. 1).