C. Mit Eingabe vom 13. September 2024 führt die A.________ SA Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 12. August 2024 sowie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2024. Das Verfahren sei zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Beschwerdelegitimation festzustellen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erwägungen: