Eine externe Vermögensverwalterin, deren Kunden von B.________ bankseitig (bei der A.________ SA) betreut worden waren, erstattete am 10. Juli 2020 eine weitere Strafanzeige gegen B.________, die A.________ SA und allfällige weitere Beteiligte (Strafanzeige 3). Gegen dieselben Personen erstattete mit Schreiben vom 21. August 2020 einer der Kunden der externen Vermögensverwalterin in eigenem Namen ebenfalls Strafanzeige (Strafanzeige 4) und am 28. April 2023 erfolgte eine analoge Strafanzeige eines weiteren Kunden (Strafanzeige 5). In diesen Strafanzeigen 3-5 wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass B.______