{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1001-2024_2025-12-01.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=01.12.2025_7B_1001/2024", "Checksum": "3377974ec048deed57103b4ca42615a5"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1001/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 01.12.2025 7B_1001/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 01.12.2025 7B_1001/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 01.12.2025 7B_1001/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 14:43:24", "Checksum": "2963596a5aab8dbbd230358cdbee1ae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 01.12.2025 7B_1001/2024\n\n\nAls Privatklägerin wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, nachvollziehbar darzulegen, dass und inwiefern die angezeigten Delikte der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) eine Beeinträchtigung bewirkt haben, die die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlungen der angeblichen Teilnehmer ist. Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung ist gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO Voraussetzung der Beschwerdelegitimation (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin zeigt somit in ihrer Beschwerde nicht nachvollziehbar auf, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen.\n3.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint und auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Indem sie der Beschwerdeführerin die Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO abspricht, verletzt sie weder deren Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem handelt es sich nach dem Gesagten dabei auch nicht um eine \"überraschende Rechtsanwendung\". Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.\n4.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, der C.________ AG, D.________ und F.________, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 1. Dezember 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied:\nDie Gerichtsschreiberin:"}