{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1001-2024_2025-12-01.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=01.12.2025_7B_1001/2024", "Checksum": "3377974ec048deed57103b4ca42615a5"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1001/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 01.12.2025 7B_1001/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 01.12.2025 7B_1001/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 01.12.2025 7B_1001/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Auch unter Berücksichtigung der genannten Aktenstellen ergebe sich nicht klar, dass die beanstandeten Finanzmarkttransaktionen zu einem unmittelbaren Schaden der Bank geführt hätten. Auffällig sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin selbst von Verlusten \"bzw. deren Kunden\" spreche. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass bei Vermögensdelikten im Bankbereich häufig unklar sei, ob die Bank oder deren Kunden unmittelbar verletzt seien. Dies gelte besonders bei komplexen Finanzmarkttransaktionen wie im vorliegenden Fall. Deshalb seien an die Begründung der Beschwerdelegitimation einer Bank erhöhte Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich gelte bei Delikten wie Veruntreuungen zulasten von Kundengeldern die Kunden als Kontoinhaber als unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO. Die dem Kundenberater vorgeworfenen Handlungen - insbesondere der Abruf der fraglichen Finanzprodukte für bestimmte Kunden und deren direkte Einbuchung in die jeweiligen Depotkonten - sprächen zudem dafür, dass die Kunden als Portfoliobesitzer unmittelbar betroffen seien, nicht aber die Bank.\nDie Vorinstanz verneint daher die Geschädigtenstellung und damit die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und tritt auf die Beschwerde nicht ein.\n3.2. Nach\nArt. 385 Abs. 1 StPO muss die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ersetzen Verweise auf frühere Eingaben keine eigenständige Substantiierung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte zur Begründung der Beschwerdelegitimation auch die Verweisungen in der Beschwerdeschrift auf frühere Eingaben und auf im selben Verfahren bereits ergangene Entscheidungen berücksichtigen müssen, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Darin liegt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz war denn auch nicht gehalten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine \"Nachfrist einzuräumen\", um ihre Beschwerdelegitimation vertiefter zu begründen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (vgl.\nBGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteil 7B_89/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihrer rein appellatorischen Kritik hinsichtlich einer angeblich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.\n3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihre Privatklägerstellung bzw. ihre Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich. Dass sie sich als Privatklägerin konstituiert und im \"Zuge der Strafuntersuchung rege beteiligt hat\", erlaubt für sich allein keinen Schluss auf einen unmittelbaren, sie persönlich als Bank treffenden Schaden. Dies legt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin denn auch nicht rechtsgenüglich dar. Zwar behauptet sie, die in der\nStrafanzeige 6angezeigten mutmasslichen Delikte hätten direkt in ihre Rechtssphäre eingegriffen, und sie verliere durch die Nichtanhandnahme die Möglichkeit, ihre mit USD 11'336'130 zzgl. Zins bezifferten Zivilansprüche im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die solidarisch haftbaren mutmasslichen Teilnehmer geltend zu machen. Zudem werde ihr auch die Möglichkeit genommen, im Rahmen des Strafverfahrens zivilrechtliche Forderungen bezüglich weiterer mutmasslicher strafbarer Verhaltensweisen zu stellen, die mit der Strafanzeige 6 angezeigt worden seien. Inwiefern sie jedoch durch die mutmasslichen Delikte der angeblichen Teilnehmer tatsächlich in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll und weshalb dieser Schaden nicht in den weiterhin hängigen Verfahren betreffend die Strafanzeigen 1-5 gegenüber B.________ geltend gemacht werden könnte, legt sie nicht hinreichend konkret dar und ist auch nicht ersichtlich.\n3.4. Hinsichtlich der geltend gemachten ungetreuen Geschäftsbesorgung beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf theoretische Ausführungen und die Behauptung einer unmittelbaren Schädigung, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, welcher direkte Schaden ihr - und nicht den Bankkunden - durch die angeblichen Delikte der Teilnehmer entstanden sein soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass entsprechende Ansprüche, wie erwähnt, im Verfahren gegen B.________ persönlich geltend gemacht werden könnten. Auch ihre unsubstanziierten Hinweise zur \"Haftung der Teilnehmer\" vermögen daran nichts zu ändern; sie legt auch diesbezüglich nicht konkret dar, worin die unmittelbare Beeinträchtigung durch die tatbestandsmässigen Handlungen bestehen soll. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der behaupteten Urkundenfälschung, bei der die Beschwerdeführerin erneut eine unmittelbare Schädigung geltend macht, ohne diese konkret zu substanziieren. Eine direkte Betroffenheit lässt sich ihren umfangreichen, überwiegend theoretischen Ausführungen nicht entnehmen."}