{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1001-2024_2025-12-01.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=01.12.2025_7B_1001/2024", "Checksum": "3377974ec048deed57103b4ca42615a5"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1001/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 01.12.2025 7B_1001/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 01.12.2025 7B_1001/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 01.12.2025 7B_1001/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Die Vorinstanz ist mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht eingetreten. Folglich bildet der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist (\nBGE 150 I 183 E. 3.3;\n144 II 184 E. 1.1; je mit Hinweisen). Zur Rüge, die Vorinstanz sei auf ihr Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten, ist die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (vgl.\nBGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_32/2024 vom 22. April 2025 E. 1).\n2.\n2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 382 Abs. 1 StPO. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz habe ihre \"offensichtliche\" Beschwerdelegitimation in Bezug auf eine mögliche ungetreue Geschäftsbesorgung und betreffend Urkundenfälschung zu Unrecht verneint.\n2.2. Gemäss\nArt. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (\nBGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweis). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (\nBGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen).\n2.3. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile 7B_1137/2024 vom 3. November 2025 E. 3.2.2; 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).\n2.4. Partei im Strafverfahren ist gemäss\nArt. 104 Abs. 1 lit. b StPO (unter anderem) die Privatklägerschaft. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (\nArt. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (\nArt. 118 Abs. 2 StPO). Als \"geschädigt\" gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (\nArt. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (\nBGE 148 IV 170 E. 3.2;\n147 IV 269 E. 3.1;\n145 IV 491 E. 2.3;\n141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweis[en]).\nBei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (\nBGE 148 IV 170 E. 3.2; Urteil 7B_516/2025 vom 23. September 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).\n"}