{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1001-2024_2025-12-01.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=01.12.2025_7B_1001/2024", "Checksum": "3377974ec048deed57103b4ca42615a5"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1001/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 01.12.2025 7B_1001/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 01.12.2025 7B_1001/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 01.12.2025 7B_1001/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Dezember 2025\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________ SA,\nvertreten durch Dr. Jodok Wicki und Vanessa Fasciati,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nStaatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nNichtanhandnahme,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. August 2024 (UE240178-O/U).\nSachverhalt:\nA.\nA.a. Die A.________ SA erstattete am 2. April 2020 Strafanzeige gegen B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Strafanzeige 1). Sie warf ihm vor, er habe in seiner Eigenschaft als angestellter Kundenberater der A.________ SA im Zeitraum vom 24. Februar 2020 bis zum 9. März 2020 unautorisiert Banktransaktionen vorgenommen. Konkret sei es um risikoreiche Transaktionen mit strukturierten Produkten wie Mini-Futures gegangen, die von der C.________ AG als sogenannte Issuer (Emittentin) herausgegeben worden seien. B.________ soll dieses Produkt mit D.________, Sales-Mitarbeiter bei der C.________ AG, in verschiedenen Etappen ausgehandelt und nach dessen Unterzeichnung durch die Börsenhandelsabteilung der A.________ SA den Portfolios von sieben Kunden bei der A.________ SA oder bei deren 100-Prozent-Tochtergesellschaft E.________ Ltd zugeteilt haben, ohne einen entsprechenden Auftrag hierfür gehabt zu haben. Am 10. August 2020 ergänzte die A.________ SA ihre Strafanzeige mit Ausführungen zu weiteren Transaktionen nach möglicherweise gleichem Muster und Hinweise auf Kundenbeziehungen bei der E.________ Ltd, die möglicherweise indirekt B.________ zuzurechnen seien (Strafanzeige 2).\nA.b. Eine externe Vermögensverwalterin, deren Kunden von B.________ bankseitig (bei der A.________ SA) betreut worden waren, erstattete am 10. Juli 2020 eine weitere Strafanzeige gegen B.________, die A.________ SA und allfällige weitere Beteiligte (Strafanzeige 3). Gegen dieselben Personen erstattete mit Schreiben vom 21. August 2020 einer der Kunden der externen Vermögensverwalterin in eigenem Namen ebenfalls Strafanzeige (Strafanzeige 4) und am 28. April 2023 erfolgte eine analoge Strafanzeige eines weiteren Kunden (Strafanzeige 5). In diesen Strafanzeigen 3-5 wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass B.________ die betroffenen Bankkunden durch verschiedene unautorisierte Handlungen geschädigt habe, indem er die fraglichen Mini-Future unautorisiert gekauft und zum Nachteil der Kunden auch noch (diverse) weitere Börsengeschäfte unautorisiert getätigt habe. Angezeigt wurde auch, dass B.________ die Vermögenswerte eines Kunden unautorisiert verpfändet habe, verbunden mit dem Vorwurf der Fälschung von Dokumenten (Pfandverträge und Vermögensauszüge).\nA.c. Am 23. Juni 2023 reichte die A.________ SA eine weitere Strafanzeige ein, die sich ausdrücklich gegen die C.________ AG, D.________, F.________, einen weiteren Angestellten der C.________ AG, und allfällige weitere Beteiligte richtete (Strafanzeige 6). Darin wurde der Verdacht geäussert, B.________ habe zusammen mit D.________ und weiteren Mitarbeitern von C.________ AG bei diversen Börsengeschäften zum Nachteil verschiedener von B.________ bei der A.________ SA oder E.________ Ltd betreuten Kunden seit Mitte 2018, und mutmasslich letztmals beim Kauf der besagten Mini-Future im März 2020 (vgl. Strafanzeige 1), Produkte in mehreren Etappen ausgehandelt bzw. strukturiert, wobei Verluste aus Vorgänger-Produkten in Folgeprodukte eingerechnet und zwecks Vertuschung sog. Trade Confirmations und Termsheets mit unwahrem Inhalt ausgestellt worden seien.\nA.d. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eröffnete gestützt auf die Sachverhalte gemäss den Strafanzeigen 1-4 am 3. September 2020 eine Strafuntersuchung gegen B.________. Der Sachverhalt gemäss Strafanzeige 5 wurde im (vorgenannten) Strafverfahren gegen B.________ bereits mituntersucht, als die entsprechende Strafanzeige einging. Am 13. Mai 2024 erging eine Anklage und eine Teil-Einstellung in Sachen B.________ (betreffend Sachverhalte gemäss Strafanzeigen 1-5). Ebenfalls am 13. Mai 2024 erliess die Staatsanwaltschaft in Sachen C.________ AG, D.________, F.________ und Unbekannt wegen Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die in der Strafanzeige 6 vorgeworfenen Sachverhalte.\nB.\nGegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A.________ SA am 27. Mai 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 12. August 2024 infolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein.\nC.\nMit Eingabe vom 13. September 2024 führt die A.________ SA Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 12. August 2024 sowie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2024. Das Verfahren sei zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Beschwerdelegitimation festzustellen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nErwägungen:\n"}