Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass er - unter Berücksichtigung des "Wegfalls" der verhängten Strafe für die Antragsdelikte zum Nachteil von C.A.________ - bisher (erst) "mehr als die Hälfte" der mit erstinstanzlichem Urteil verhängten Freiheitsstrafe verbüsst habe. Im Übrigen hat zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer erstandene Haftdauer den erstinstanzlich ausgesprochenen unbedingten Strafteil von 16 Monaten Freiheitsstrafe noch nicht überschritten. Damit erweist sich die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit als unbegründet.