In ihrer Verfügung vom 16. November 2023 hielt die Vorinstanz zudem fest, selbst wenn die Strafe aufgrund des Rückzugs des Strafantrags (von 32) auf 28 Monate reduziert würde, hätte sich die Haft dieser drohenden Freiheitsstrafe zwar mehr, aber immer noch nicht entscheidend genähert. Der Beschwerdeführer habe (bis zum 16. November 2023) rund 15 Monate in Haft verbracht. Die drohende Reststrafe würde also immer noch mindestens ungefähr ein Jahr betragen. Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass er - unter Berücksichtigung des "Wegfalls" der verhängten Strafe für die Antragsdelikte zum Nachteil von C.A.______