Die Vorinstanz erachtet die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft als verhältnismässig. Sie führt aus, wie in ihren vorangegangenen Verfügungen wiederholt schon dargelegt, drohe auch nach dem Rückzug des Strafantrags der Privatklägerin C.A.________ immer noch keine Überhaft, da die drohende Reststrafe ungefähr ein Jahr betrage. In ihrer Verfügung vom 16. November 2023 hielt die Vorinstanz zudem fest, selbst wenn die Strafe aufgrund des Rückzugs des Strafantrags (von 32) auf 28 Monate reduziert würde, hätte sich die Haft dieser drohenden Freiheitsstrafe zwar mehr, aber immer noch nicht entscheidend genähert.