je mit Hinweis[en]). Eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot ( Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO) gewahrt ist ( BGE 143 IV 168 E. 5; Urteil 1B_428/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1). 3.5. Die Vorinstanz erachtet die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft als verhältnismässig.