133 I 270 E. 3.4.2, 168 E. 4.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar ( BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen ( BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en]).