Unter diesen Umständen verfängt aber auch sein beiläufiger Hinweis, er sei bereit, Fussfesseln zu tragen, nicht. 3.4. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ausschlaggebend ( BGE 145 IV 179 E. 3.5). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt ( BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1 ; 133 I 270 E. 3.4.2, 168 E. 4.1).