1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2). Die unsubstanziierte Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Annahme, es drohe eine Flucht durch Untertauchen, geht fehl, zumal er selber in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vortragen lässt, die im Raum stehende Landesverweisung sei "das Schlimmste, was [er] zu befürchten hat", und weiter, er wolle "partout in der Schweiz bleiben, um seine Kinder sehen und betreuen zu können". Unter diesen Umständen verfängt aber auch sein beiläufiger Hinweis, er sei bereit, Fussfesseln zu tragen, nicht.