Mit all diesen Umständen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinlänglich auseinander. Im Übrigen bestreitet er nicht, dass die drohende Reststrafe immer noch ungefähr ein Jahr beträgt. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung eine drohende Landesverweisung einen erheblichen Anreiz darstellen kann, auch in der Schweiz unterzutauchen und sich dadurch der Wegweisung zu entziehen (Urteile 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.2.1; 1B_31/2023 vom 10. Februar 2023 E. 4.3; 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2).