Indes - so das Zwangsmassnahmengericht - würde die Ausübung der mutmasslichen Gewaltanwendungen gegenüber seiner Ex-Frau und deren Bekanntschaft in Anwesenheit der Kinder in der Wohnung zumindest am guten Verhältnis (zu seinen Kindern) zweifeln lassen. Aufgrund der Verwandtschaft in ltalien würde eine Flucht dahin und der dortige Aufenthalt keine besonderen finanziellen Mittel erfordern. Der Kontakt mit den Kindern könnte ausserdem weiter mittels elektronischer Medien und Besuche in ltalien aufrechterhalten bleiben. Mit all diesen Umständen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinlänglich auseinander.