Zusammen mit der Geschädigten C.A.________ habe er drei Kinder sowie ein weiteres Kind, das bei seiner Mutter in Muttenz lebe. Er sei von der Geschädigten geschieden. Er lebe alleine, pflege jedoch guten Kontakt zu den Kindern. Seine Eltern sowie seine Schwester lebten gemäss eigener Aussagen in ltalien, in Marokko würden die Grosseltern leben. Indes - so das Zwangsmassnahmengericht - würde die Ausübung der mutmasslichen Gewaltanwendungen gegenüber seiner Ex-Frau und deren Bekanntschaft in Anwesenheit der Kinder in der Wohnung zumindest am guten Verhältnis (zu seinen Kindern) zweifeln lassen.