In ihrer Verfügung vom 3. August 2023 hatte die Vorinstanz etwas ausführlicher erwogen, der Beschwerdeführer habe den unbedingten Teil seiner von der Erstinstanz verhängten Strafe zwar praktisch verbüsst, aber durch die ausgesprochene Landesverweisung sei ein zusätzlicher Fluchtanreiz im Sinne eines Untertauchens hinzugekommen. Aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2023, worauf die vorinstanzliche Verfügung vom 3. August 2023 wiederum verweist, geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsangehöriger gemäss seinen Aussagen in Italien aufgewachsen und im Jahr 2006 mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen sei. Zusammen mit der Geschädigten C.A._