Alleine seine Zusicherung, wegen dem Kontakt zu den Kindern auf ein Untertauchen zu verzichten, reiche dafür nicht. In ihrer Verfügung vom 3. August 2023 hatte die Vorinstanz etwas ausführlicher erwogen, der Beschwerdeführer habe den unbedingten Teil seiner von der Erstinstanz verhängten Strafe zwar praktisch verbüsst, aber durch die ausgesprochene Landesverweisung sei ein zusätzlicher Fluchtanreiz im Sinne eines Untertauchens hinzugekommen.