Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2). 3.3. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer bringe "keine neuen Argumente insbesondere betr. bestehender Fluchtgefahr (im Sinne eines Untertauchens) durch die drohende Landesverweisung vor". Alleine seine Zusicherung, wegen dem Kontakt zu den Kindern auf ein Untertauchen zu verzichten, reiche dafür nicht.