212 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung auf ihre vorangegangenen Verfügungen vom 3. August 2023, 9. November 2023 sowie 16. November 2023, mit welchen sie neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er kritisiert jedoch die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr als bundesrechtswidrig. Darüber hinaus macht er geltend, die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig.