{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1001-2023_2024-01-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=05.01.2024&to_date=08.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-01-2024-7B_1001-2023&number_of_ranks=44", "Checksum": "5fbd183fe7d63b49adb245d9b148a090"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1001/2023", "7B_1001/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 08.01.2024 7B 1001/2023 (7B_1001/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 08.01.2024 7B 1001/2023 (7B_1001/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 08.01.2024 7B 1001/2023 (7B_1001/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassungsgesuch | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2420", "Zeit UTC": "03.10.2025 14:26:16", "Checksum": "76a5d3c49c016f55d729ffbec4df949c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 08.01.2024 7B 1001/2023 (7B_1001/2023)\nRegeste:\nHaftentlassungsgesuch | Strafprozess\n\n\nMit all diesen Umständen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinlänglich auseinander. Im Übrigen bestreitet er nicht, dass die drohende Reststrafe immer noch ungefähr ein Jahr beträgt. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung eine drohende Landesverweisung einen erheblichen Anreiz darstellen kann, auch in der Schweiz unterzutauchen und sich dadurch der Wegweisung zu entziehen (Urteile 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.2.1; 1B_31/2023 vom 10. Februar 2023 E. 4.3; 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2). Die unsubstanziierte Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Annahme, es drohe eine Flucht durch Untertauchen, geht fehl, zumal er selber in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vortragen lässt, die im Raum stehende Landesverweisung sei \"das Schlimmste, was [er] zu befürchten hat\", und weiter, er wolle \"partout in der Schweiz bleiben, um seine Kinder sehen und betreuen zu können\". Unter diesen Umständen verfängt aber auch sein beiläufiger Hinweis, er sei bereit, Fussfesseln zu tragen, nicht.\n3.4. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ausschlaggebend (\nBGE 145 IV 179 E. 3.5). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (\nBGE 145 IV 179 E. 3.1;\n143 IV 168 E. 5.1;\n139 IV 270 E. 3.1\n; 133 I 270 E. 3.4.2, 168 E. 4.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (\nBGE 145 IV 179 E. 3.4;\n143 IV 160 E. 4.1).\nNach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (\nBGE 145 IV 179 E. 3.4;\n143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en]). Eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss\nArt. 212 Abs. 3 StPO i.V.m.\nArt. 31 Abs. 3 BV und\nArt. 5 Ziff. 3 EMRK in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot (\nArt. 5 Abs. 1 und 2 StPO) gewahrt ist (\nBGE 143 IV 168 E. 5; Urteil 1B_428/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1).\n3.5. Die Vorinstanz erachtet die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft als verhältnismässig. Sie führt aus, wie in ihren vorangegangenen Verfügungen wiederholt schon dargelegt, drohe auch nach dem Rückzug des Strafantrags der Privatklägerin C.A.________ immer noch keine Überhaft, da die drohende Reststrafe ungefähr ein Jahr betrage. In ihrer Verfügung vom 16. November 2023 hielt die Vorinstanz zudem fest, selbst wenn die Strafe aufgrund des Rückzugs des Strafantrags (von 32) auf 28 Monate reduziert würde, hätte sich die Haft dieser drohenden Freiheitsstrafe zwar mehr, aber immer noch nicht entscheidend genähert. Der Beschwerdeführer habe (bis zum 16. November 2023) rund 15 Monate in Haft verbracht. Die drohende Reststrafe würde also immer noch mindestens ungefähr ein Jahr betragen.\nDiese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass er - unter Berücksichtigung des \"Wegfalls\" der verhängten Strafe für die Antragsdelikte zum Nachteil von C.A.________ - bisher (erst) \"mehr als die Hälfte\" der mit erstinstanzlichem Urteil verhängten Freiheitsstrafe verbüsst habe. Im Übrigen hat zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer erstandene Haftdauer den erstinstanzlich ausgesprochenen unbedingten Strafteil von 16 Monaten Freiheitsstrafe noch nicht überschritten. Damit erweist sich die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit als unbegründet.\n4.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das implizite Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.\n2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n2.2. Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 8. Januar 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Stadler"}