{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1001-2023_2024-01-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=05.01.2024&to_date=08.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-01-2024-7B_1001-2023&number_of_ranks=44", "Checksum": "5fbd183fe7d63b49adb245d9b148a090"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1001/2023", "7B_1001/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 08.01.2024 7B 1001/2023 (7B_1001/2023)\nRegeste:\nHaftentlassungsgesuch | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (\nArt. 197 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft ist mit Blick auf\nArt. 10 und Art. 31 BV sowie\nArt. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von\nArt. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besondere Haftgründe nennt\nArt. 221 Abs. 1 StPO Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (\nArt. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (\nArt. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (\nArt. 212 Abs. 3 StPO).\nDie Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung auf ihre vorangegangenen Verfügungen vom 3. August 2023, 9. November 2023 sowie 16. November 2023, mit welchen sie neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er kritisiert jedoch die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr als bundesrechtswidrig. Darüber hinaus macht er geltend, die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig.\n3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (\nArt. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl.\nBGE 145 IV 503 E. 2.2;\n143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl.\nArt. 51 StGB), kontinuierlich verringert (\nBGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (vgl.\nBGE 145 IV 503 E. 2.2).\n3.3. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer bringe \"keine neuen Argumente insbesondere betr. bestehender Fluchtgefahr (im Sinne eines Untertauchens) durch die drohende Landesverweisung vor\". Alleine seine Zusicherung, wegen dem Kontakt zu den Kindern auf ein Untertauchen zu verzichten, reiche dafür nicht. In ihrer Verfügung vom 3. August 2023 hatte die Vorinstanz etwas ausführlicher erwogen, der Beschwerdeführer habe den unbedingten Teil seiner von der Erstinstanz verhängten Strafe zwar praktisch verbüsst, aber durch die ausgesprochene Landesverweisung sei ein zusätzlicher Fluchtanreiz im Sinne eines Untertauchens hinzugekommen. Aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2023, worauf die vorinstanzliche Verfügung vom 3. August 2023 wiederum verweist, geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsangehöriger gemäss seinen Aussagen in Italien aufgewachsen und im Jahr 2006 mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen sei. Zusammen mit der Geschädigten C.A.________ habe er drei Kinder sowie ein weiteres Kind, das bei seiner Mutter in Muttenz lebe. Er sei von der Geschädigten geschieden. Er lebe alleine, pflege jedoch guten Kontakt zu den Kindern. Seine Eltern sowie seine Schwester lebten gemäss eigener Aussagen in ltalien, in Marokko würden die Grosseltern leben. Indes - so das Zwangsmassnahmengericht - würde die Ausübung der mutmasslichen Gewaltanwendungen gegenüber seiner Ex-Frau und deren Bekanntschaft in Anwesenheit der Kinder in der Wohnung zumindest am guten Verhältnis (zu seinen Kindern) zweifeln lassen. Aufgrund der Verwandtschaft in ltalien würde eine Flucht dahin und der dortige Aufenthalt keine besonderen finanziellen Mittel erfordern. Der Kontakt mit den Kindern könnte ausserdem weiter mittels elektronischer Medien und Besuche in ltalien aufrechterhalten bleiben."}